Der Arztbrief ist ein wichtiges Dokument für die Kommunikation zwischen Ärzten und stellt eine Urkunde dar. Der betreffende Patient hat ein generelles Recht auf Einsicht in seine Behandlungsunterlagen und auf eine Ausfertigung des Arztbriefes. Ob ein Patient ein Mitspracherecht über den Inhalt des Arztbriefes hat, hat das Oberlandesgericht Koblenz im Fall einer Patienten entschieden, die wegen Wirbelsäulenbeschwerden in einer Schmerzklinik teilstationär behandelt wurde.

Im Entlassbrief der Klinik wurde u. a. eine psychische Erkrankung aufgeführt. Mit diesem Hinweis war die Patientin nicht einverstanden und wollte dies aus dem Arztbrief entfernen lassen. Im Beschluss des OLG heißt es wie folgt:
„Psychische Einflussfaktoren, die bei dem Krankheitsbild des Patienten relevant sind, müssen grundsätzlich in den Arztbrief aufgenommen werden. Der Patient kann diesbezüglich keine Änderung verlangen. Aufgrund des Entlassberichts sollen Nachbehandler einschätzen können, welcher Behandlungsbedarf gegeben ist und ob gegebenenfalls alle konservativen Maßnahmen ausgeschöpft wurden. Ein Arztbrief ohne den Hinweis auf einen psychischen Befund sei deshalb irreführend und verzerrend.“

Quelle: meditaxa 89/Mai 2019 (Beschluss: OLG Koblenz, vom 08.01.2018, Az. 5 U 1184/17)