Das OLG Braunschweig (11 U 37/17) hat die rechtlichen Rahmenbedingungen der analogen Abrechnung skizziert. Gem. § 6 Abs. Abs. 2 GOÄ können selbstständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden. Eine gleichwertige Leistung liegt vor, wenn der Summe der Tatbestandsmerkmale der einen Leistung der gleiche Wert beigemessen werden kann wie der anderen Leistung. Bei der Vergleichbarkeit der Art der Leistung steht das Ziel der Leistung oder der Ablauf der Behandlung im Vordergrund. Gleichrangig sind hierzu der Zeit- und Kostenaufwand zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass die „Analogleistung“ und die „Vergleichsleistung“ durch vergleichbaren Aufwand an Geräte- und Materialkosten gekennzeichnet und vom durchschnittlichen Arzt in annähernd gleicher Zeit zu erbringen sein müssen.

Unschädlich ist, wenn es hinsichtlich der Applikationsform, der Indikationsstellung und des Ablaufs Unterschiede zwischen den zu vergleichenden Leistungen gibt. Die Anschaffungskosten für notwendige Gerätschaften sind zu berücksichtigen. Unerheblich ist ferner, ob die analog abzurechnende Leistung einer anderen Leistung, die aber ebenfalls nicht in das Gebührenverzeichnis aufgenommen ist, entspräche. Außerdem ist eine abstrakte Betrachtungsweise geboten, bei der verschiedene Behandlungsmethoden nach gesetzlich vorgegebenen Kriterien verglichen werden. Deshalb muss im Gerichtsverfahren ein abstrakter Vergleich der Behandlungsmethoden vorgenommen werden, ohne auf den konkreten Behandlungsfall abzustellen.
Dr. Daniel Combé, CASTRINGIUS Rechtsanwälte