Bei der Abrechnung der Ziffer 4 GOÄ „Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken“ kommt es immer wieder zu Differenzen mit den Kostenträgern. Tatsächlich empfiehlt sich, den Einsatz der Ziffer 4 GOÄ genau zu bedenken.
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