Anfang der Woche war eine Weisung der Bundesagentur für Arbeit an die Öffentlichkeit gelangt. Darin hieß es, dass die für Vertragsärzte getroffenen Regelungen für Ausgleichzahlungen wie eine Betriebsausfallversicherung wirkten und deshalb kein Raum für die Zahlung von Kurzarbeitergeld bestünde. „Diese Auffassung verstößt jedoch gegen das geltende Recht und bedarf daher dringend der Korrektur“, so Prof. Dr. Helge Sodan, Leiter des Deutschen Instituts für Gesundheitsrecht (DIGR) in einer ersten Einschätzung für den PVS Verband.

„Das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz beschränkt die Ausgleichszahlungen der Kassenärztlichen Vereinigungen an Vertragsärzte auf extrabudgetäre vertragsärztliche Leistungen. In der Begründung der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zum entsprechenden Gesetzentwurf heißt es, damit werde das Ziel verfolgt, Vertragsärzte vor einer zu hohen Umsatzminderung bei der Abrechnung solcher Leistungen zu schützen, zu denen etwa bestimmte Zuschläge und Leistungen gehören, die aufgrund der Vermittlung durch eine Terminservicestelle erbracht werden. Dabei handelt es sich aber nur um einen relativ kleinen Teil der vertragsärztlichen Vergütung. Praxisindividuelle Ausgleichsansprüche für Umsatzeinbußen im Hinblick auf den deutlich größeren Teil dieser vertragsärztlichen Vergütung – die sogenannte morbiditätsbedingte Gesamtvergütung – sind jedoch ebenso wenig geregelt wie für Umsatzeinbußen bezüglich der privatärztlichen Tätigkeit, die auch von Vertragsärzten ausgeübt wird“, so das DIGR weiter.

„Für diese Bereiche können sozialgesetzlich begründete Ansprüche auf Zahlung von Kurzarbeitergeld nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Immerhin beruht die wirtschaftliche Basis der Arztpraxen zu einem wesentlichen Teil auf den privatärztlichen Honoraren. Ausfälle in diesem Bereich werden von keinem Rettungsschirm abgefedert und können die Praxen in existentielle Schwierigkeiten bringen. Damit besteht selbstverständlich ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld“, so Dr. Christof Mittmann (Foto), Vorsitzender des PVS Verbandes.

Ausdrücklich ruft der PVS Verband niedergelassene Ärzte dazu auf, auf eine Prüfung ihrer individuellen Praxissituation zu bestehen und ihre Ansprüche geltend zu machen, sofern die wirtschaftliche Situation ihrer Praxis einen solchen Schritt notwendig macht. „Damit sollte in dieser Frage wieder etwas mehr Klarheit bestehen, nachdem die Kassenärztliche Bundesvereinigung in einem ersten Schritt bedauerlicherweise kommentarlos über die interne Anweisung der Bundesagentur für Arbeit zum Umgang mit Anträgen auf Kurzarbeitergeld von Arztpraxen informiert hatte. Hier wäre ein energischer Widerspruch wünschenswert gewesen“, so Mittmann abschließend.