Immer wieder stellen sich Radiologen die Frage, ob ärztliche Leistungen zur Befundung und Äußerung einer „zweiten“ Meinung zu bereits vorliegenden radiologischen Bildern honoriert werden und wenn ja, wie?

Hierzu hat die BÄK im Rahmen einer Empfehlung zur Abrechnung der radiologischen Zweitbefundung/-meinung sich klar positioniert: „Die Befundung nicht selbst erstellter Bilder kann nach der GOÄ in Ansatz gebracht werden, wenn

  • sie im Rahmen einer Fallbeurteilung gegenüber einem Patienten in eine Beratungsleistung (Ziffer 1 oder 3 GOÄ)
  • gegenüber einem Arzt in eine konsiliarische Leistung (Ziffer 60 GOÄ) oder
  • allgemein in einen ausführlichen schriftlichen Krankheits- und Befundbericht (Ziffer 75 GOÄ) eingebettet wird.“

Ganz wichtig: Wenn durch die Befundung der zugrundeliegenden Leistung ein erhöhter Zeitaufwand entsteht, kann dies mit einer Faktorsteigerung zum Ansatz gebracht werden.

In diesem Zusammenhang hat die UV-GOÄ seit dem 01.07.2021 auch nachgelegt und zwei neue Leistungen aufgenommen, welche D-Ärzte über die gesetzliche Unfallversicherung zukünftig abrechnen können. Im genauen Wortlaut besagt die Änderung Folgendes:

  • Sofern der D-Arzt anderweitig erstellte Schnitt- oder Röntgenbilder beurteilen muss, kann er dafür die Nr. 35 UV-GOÄ berechnen (Beurteilung und Bewertung von Schnittbildern und/oder Röntgenbildern durch den D-Arzt bei einem Durchgangsarztwechsel).
  • Falls der Befund des D-Arztes vom Befund des Radiologen abweicht, ist die Nr. 36 UV-GOÄ  berechnungsfähig (Beurteilung und Bewertung von Schnittbildern des hinzugezogenen Radiologen durch den D-Arzt).

Dank der neuen Weichen, die die Empfehlung der BÄK und die Ergänzung der UV-GOÄ zu  diesem Thema gestellt hat, ist die ärztliche Zweitbefundung/-meinung zu bereits vorliegenden radiologischen Bildern argumentativ gesichert zum Ansatz zu bringen.