Bei einem Konsil handelt es sich gebührenrechtlich per Definition um eine Besprechung zweier oder mehrerer liquidationsberechtigter Ärzte, mit dem Ziel, die Diagnose und/oder die Therapie eines Patienten abzustimmen.

Beim Ansetzen der Nummer 60 ist es daher insbesondere wichtig, dass sich die betroffenen Ärzte „zuvor oder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der konsiliarischen Erörterung persönlich“ mit dem Patienten und dessen Erkrankung befasst haben. Da die „Unmittelbarkeit“ nicht genau definiert ist, gehen gängige Kommentare davon aus, dass hiermit ein Zeitraum von ein bis zwei Tagen bei akuten Erkrankungen und bis zu einer Woche bei chronischen Erkrankungen gemeint ist. Ausnahmen bilden z. B. das Einholen einer Zweitmeinung oder ein Arztwechsel.

Sind die oben angeführten Voraussetzungen erfüllt und handelt es sich nicht um eine routinemäßige Besprechung, steht der Abrechnung der Nummer 60 für das Konsil nichts entgegen. Es gibt keine Mindestzeit, keine Mengenbegrenzung, der Patient muss nicht anwesend sein und das Konsil kann auch telefonisch erfolgen.

Es gibt aber auch Ausnahmen. Diese sind gegeben, wenn die Ärzte nicht liquidationsberechtigte sind oder in derselben Krankenhausabteilung bzw. derselben Gemeinschaftspraxis praktizieren – ungeachtet dessen-, ob es sich um gleiche oder unterschiedliche Fachrichtungen handelt. Weiterhin sind reine Terminvereinbarungen für Patienten sowie Befundmitteilungen gebührenrechtlich nicht als Konsile im Sinne der Nummer 60 GOÄ anzusehen.

Ein inhaltlicher Ausschluss besteht zu dem neben den Nummern 3, 55 und 61.