Analogabrechnungsempfehlung für den SARS-CoV-2-Antigen-Nachweis im Schnelltestformat (z. B. mittels Immunchromatographie)

Abrechnung analog Nr. 4648 GOÄ - „Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand“.
Die Gebühr beträgt hierbei beim 1,15fachen Satz 16,76 Euro.

Mit dieser Gebühr sind gemäß den Allgemeinen Bestimmungen zum Kapitel M der GOÄ auch die Kosten für das Test-Kit bzw. das Test-Kärtchen abgegolten.

 

Ergänzende Hinweise der Bundesärztekammer:

Zusätzlich zum analogen Ansatz der Nr. 4648 GOÄ kann der Nasopharynx-Abstrich zur Entnahme von Abstrichmaterial nach der Nr. 298 GOÄ berechnet werden. Bei symptomatischen Patienten können weitere Leistungen erforderlich sein.

Bei asymptomatischen Patienten kann für eine ggf. durchgeführte Beratung die Nr. 1 GOÄ, für eine ggf. ausgestellte kurze Bescheinigung über das Testergebnis die Nr. 70 GOÄ abgerechnet werden.

Zur Abrechnung eines ggf. erhöhten Hygieneaufwands im Rahmen der COVID-19-Pandemie kann vorerst bis zum 31.03.2021 zusätzlich die Nr. 245 GOÄ analog zum 1,0fachen Satz berechnet werden (Voraussetzung ist ein Arzt-Patienten-Kontakt).

 

Details hierzu finden Sie auf der Webseite der Bundesärztekammer (BÄK).