Mehr als die Hälfte der Ärzte, die an einer Umfrage des Health Innovation Hubs des Bundesgesundheitsministeriums und der Stiftung Gesundheit teilgenommen haben, bieten Videosprechstunden an (2017 waren es unter 2%).

Aufgrund der wachsenden Bedeutung telemedizinischer Behandlung von Privatpatienten hat die Bundesärztekammer (BÄK) in Abstimmung mit dem PKV-Verband und der Beihilfe Abrechnungsempfehlungen zu telemedizinischen Leistungen beschlossen.

Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer zu telemedizinischen Leistungen

(Quelle: Bundesärztekammer)

 

  1. Beratung durch den Arzt mittels E-Mail
    (Chat und SMS ausgeschlossen)
    ➔ analog Nr. 1 GOÄ
  2. Beratung durch den Arzt mittels Videoübertragung (z. B. Videosprechstunde)
    ➔ originär Nr. 1 GOÄ bzw. Nr. 3 GOÄ
    Hinweis: Die Videoübertragung (z. B. Videosprechstunde) stellt eine besondere Ausführung der Beratung mittels Fernsprecher dar und berechtigt daher zur originären Berechnung der Ziffer.
  3. Visuelle symptomatische klinische Untersuchung mittels Videoübertragung (z. B. Videosprechstunde)
    ➔ analog Nr. 5 GOÄ
  4. Ausstellung von Rezepten und/oder Überweisungen und/oder Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen mittels Videotelefonie, E-Mail (Chat und SMS ausgeschlossen), durch Medizinische Fachangestellte
    ➔ analog Nr. 2 GOÄ
  5. Erstellung oder Aktualisierung und ggf. elektronische Übersendung eines Medikationsplans
    ➔ analog Nr. 70 GOÄ
  6. Verordnung und ggf. Einweisung in Funktionen bzw. Handhabung sowie Kontrolle der Messungen zu digitalen Gesundheitsanwendungen
    ➔ analog Nr. 76 GOÄ
  7. Vorstellung eines Patienten und/oder Beratung über einen Patienten in einer interdisziplinären und/oder multiprofessionellen Videokonferenz, zur Diagnose-findung und/oder Festlegung eines fachübergreifenden Behandlungskonzepts
    ➔ originär Nr. 60 GOÄ
  8. Gemeinsame ärztliche telekonsiliarische Fallbeurteilung im Rahmen diagnostischer Verfahren (z. B. bildgebender Verfahren wie CT-, MRT-, Röntgenaufnahmen, Videoendoskopie etc. und/oder z.B. histologischer Befundungen wie Schnitt-diagnostik, Ausstrich) („Telekonsil“)
    ➔ analog Nr. 60 GOÄ
  9. Telemetrische Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers, eines Kardioverters bzw. Defibrillators und/oder eines implantierten Systems zur kardialen Resynchro-nisationstherapie (CRT), wenn die Daten über eine größere räumliche Entfernung übertragen werden (z. B. aus der häuslichen Umgebung des Patienten heraus).
    ➔ analog Nr. 661 GOÄ

Hinweis zu den vom Vorstand der Bundesärztekammer in seiner Sitzung vom 14./15.05.2020 (Wahlperiode 2019/2023) beschlossenen Abrechnungsempfehlungen zu telemedizinischen Leistungen: Bei der Rechnungsstellung ist im Sinne der Transparenz und Nachvollziehbarkeit die telemedizinische Erbringung der Leistungen im Klartext und ggf. mit der jeweiligen Mindestdauer iSv. § 12 Abs. 2 Nr. 2 GOÄ anzugeben.