Informationen zur Verlängerung der Hygienepauschale bis zum 31.12.2021

Hygienezuschlag

(gültig rückwirkend vom 09.04.2020, zunächst befristet bis 30.09.2020)1
(gültig vom 05.05.2020, zunächst befristet bis 31.07.2020)

  • Berechnung der Nr. 245, erweiterte Hygienemaßnahmen, zum 2,3fachen Gebührensatz (EUR 14,75) analog entsprechend §6 Abs. 2 GOÄ
  • Eine zusätzliche Steigerung der Faktoren anderer GOÄ-Leistungen über die Mittelwerte in derselben Sitzung ist nicht mit der Begründung des Hygieneaufwandes möglich. Sollten andere Erschwernisse bei der Leistungserbringung patientenindividuell vorliegen, bleibt es unbenommen, diesen Aufwand innerhalb der Gebührenspanne zu gewichten und zu begründen
  • Nur bei unmittelbarem Arzt-Patientenkontakt berechenbar
  • Auslagen für den zusätzlichen Hygieneaufwand sind in der Pauschale enthalten
  • Einmal je Sitzung ansetzbar


Alternative Möglichkeit (bei Verzicht der Abrechnung von Nr. 245 analog)

  • Faktorsteigerung unter Berücksichtigung der Vorgaben von § 5 GOÄ
  • Faktorsteigerung muss in der Rechnung individuell und patientenbezogen begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ)
  • Auslagen gemäß § 10 GOÄ berechnungsfähig


Im stationären Bereich kann der Hygieneaufwand nicht gesondert berechnet werden, wenn die Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus nach § 108 SGB V erfolgt.

 

Einrichtung und Abrechnung Hygienezuschlag A245

Sofern Sie den neuen Hygienezuschlag analog Nr. 245 GOÄ anwenden möchten, richten Sie bitte in Ihrem Praxis-ITSystem die folgende Gebührenziffer ein:

  • Ziffer „A245“ – Text „erweiterte Hygienemaßnahmen entspr. §6 GOÄ analog Nr. 245“ – als „ärztliche Leistung“ – zum „Faktor 2,3“.

Bei gewünschtem Ansatz bitten wir die Ziffer A245 in dem gültigen Behandlungszeitraum je Sitzung/Behandlungstag bei den behandelten Patienten einzutragen, damit wir diese Position mit den Abrechnungsdaten je Fall zur Abrechnung erhalten.

Zur Vermeidung von Honorarverlusten haben wir in der PVS automatische Überprüfungsregeln auf eine nicht angesetzte A245 eingerichtet, damit wir einen ggf. vergessenen Ansatz mit Ihnen vor Rechnungserstellung abklären können. Bitte beachten Sie jedoch, dass die PVS aufgrund der unterschiedlichsten Praxis- und Fallkonstellationen eine einhundertprozentige Sicherstellung kaum gewährleisten kann und somit einen automatischen Ansatz der A245 nicht durchführen kann. Wir bitten daher um Ihre Unterstützung bei der Abrechnung durch die vorgenannte Eintragung der A245 je Sitzung/Behandlungstag.

 

Längere telefonische Beratungen

(gültig vom 05.05.2020, zunächst befristet bis 31.07.2020)

Wenn der Patient die Arztpraxis pandemiebedingt nicht aufsuchen kann, keine Videoübertragung zur Verfügung steht und die Patientenversorgung auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann, besteht bei telefonischer Beratung die Möglichkeit:

  • Abrechnung der Nr. 3 GOÄ „eingehende Beratung“ - je vollendeten 10 Minuten der telefonischen Erbringung - bis zuviermal je Sitzung, gesteigert bis zu dem Mittelwert Faktor 2,3
  • Liegen die genannten Voraussetzungen vor, können bis zu vier längere telefonische Beratungen je Kalendermonatberechnet werden
  • Die tatsächliche Dauer des Telefonats und die Begründung zur Mehrfachberechnung sind in der Rechnung anzugeben

Für die Beantwortung von ggf. auftauchenden Rückfragen zu diesen Abrechnungsempfehlungen kontaktieren Sie gerne wie gewohnt Ihre Ansprechpartner in unserer Rechnungsabteilung bzw. in unseren Geschäftsstellen.

Download Abrechnungsempfehlungen (Stand 02.07.2020) (PDF)

 

1: mit Veröffentlichung vom 02.07.2020 wurde der Gültigkeitszeitraum der gemeinsamen Abrechnungserklärung von BÄK, PKV-Verband und Beihilfestellen erweitert.

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