Dagegen sind die Untersuchungsleistungen nach GOÄ-Ziffer 6, GOÄ-Ziffer 7 und GOÄ-Ziffer 8, soweit sie indiziert erbracht werden, neben der GOÄ-Ziffer 50 berechnungsfähig. In diesen Fällen kann der A Zuschlag mit  berechnet werden, wenn der Hausbesuch außerhalb der Sprechstunde erfolgt.

Die Leistung nach GOÄ-Ziffer 48 gilt den Besuch eines Patienten auf einer Pflegestation, sofern der Arzt regelmäßig auf der Pflegestation zu vorher vereinbarten Zeiten tätig ist. Voraussetzung für die Ziffer 48 ist das Vorhandensein einer Pflegestation. Diese ist gekennzeichnet zum einen durch räumliche Abtrennung vom übrigen Alten- bzw. Pflegeheim sowie durch eine deutlich intensivere Betreuung. Der Besuch des Patienten auf der Pflegestation muss bereits im Vorfeld (im Sinne eines Routinebesuchs) vereinbart worden sein. Im Gegensatz zur Ziffer 50 ist hier die Ziffer 5 nicht ausgeschlossen. Wird der Arzt allerdings aufgrund eines akut auftretenden bzw. sich verschlechternden Krankheitsbildes gerufen, so ist hierfür der Besuch nach Ziffer 50 berechnungsfähig. In diesem Fall kann hier der E-Zuschlag mit berechnet werden.

Bei beiden Besuchen kann das Wegegeld gemäß §8 berechnet werden.

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