Nummer 1 GOÄ - Beratung auch mittels Fernsprecher / Nummer 5 GOÄ - Symptombezogene Untersuchung: 

Die Leistung nach den Nummern 1 und 5 sind im Behandlungsfall je nur einmal neben Leistungen des Abschnittes C - O berechnungsfähig. Die Abschnitte C - O beinhalten die Leistungen ab Nummer 200 = einfacher Verband bis Nummer 5855 = Strahlenbehandlung mit Elektronen. Die Nummern 1 und 5 sind jedoch alleine oder neben Leistungen des Abschnitts B der GOÄ immer berechnungsfähig. Die handelsübliche Praxissoftware kann Vorgenanntes meist nicht differenzieren.

Nummer 3 GOÄ - Eingehende das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung- auch mittels Fernsprecher:
Eine mehr als einmalige Berechnung im Behandlungsfall ist möglich. Sie bedarf aber einer zusätzlichen Begründung (beispielsweise wegen erneutem eingehendem Beratungsbedarf zum weiteren Procedere).
Die Leistung nach Nummer 3 der GOÄ ist nur berechnungsfähig als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach den Nr. 5, 6, 7, 8, 800 oder 801.