Arztbewertungsportale im Internet bieten immer wieder Anlass für Konflikte. Allzu oft geschieht es, dass keine sachlichen Bewertungen (ob positiv oder negativ) abgegeben werden, sondern dass augenscheinlich Patienten oder Dritte die Anonymität der meisten Bewertungsportale nutzen, um unsachgemäße Bewertungen über Behandler abzugeben. Es stellt sich dann häufig die Frage: Wie kann man gegen solche negativen Bewertungen rechtlich vorgehen? In diesen Fällen stehen sich regelmäßig widerstreitende Grundrechte gegenüber: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Behandler einerseits und die Meinungsfreiheit der die Bewertung abgebenden Patienten andererseits. Die Grenze ist generell dort zu ziehen, wo die grundsätzlich zulässige Meinungsäußerung in sog. Schmähkritik umschlägt oder unwahre Tatsachen behauptet werden. Beides ist vom Schutzbereich des Art. 5 Grundgesetz, in dem die Meinungsfreiheit verankert ist, nicht umfasst und muss deshalb von den bewerteten Ärzten und Zahnärzten nicht hingenommen werden. Sind derartige Inhalte in einer Bewertung erkennbar, so kann es sich lohnen, rechtlich gegen die Bewertung vorzugehen. Ob darüber hinaus auch ein grundsätzlicher Anspruch der Behandler auf Löschung der von den Arztbewertungsportalen automatisch angelegten Profile, die eine Bewertung erst ermöglichen, besteht, ist bislang noch unklar. Aktuelle Rechtsprechung legt jedoch nahe, dass vor dem Hintergrund der DSGVO derartige Löschungsansprüche unter Umständen bestehen können, jedenfalls dann, wenn Arztbewertungsportale ihre Position als „neutraler Informationsmittler“ verlassen.

RAin Wiebke Düsberg, Fachanwältin für Medizinrecht
CausaConcilio Rechtsanwälte, Hamburg