Korrekte wirtschaftliche Aufklärung ist unverzichtbar

Die Behandlung von Privatpatienten gilt für den Arzt allgemein als wirtschaftlich attraktiv. Umso ärgerlicher ist es, wenn die erhoffte Vergütung ausbleibt. Besondere Aufmerksamkeit sollte der Arzt denjenigen Privatpatienten beimessen, die im sog. „Basistarif“ versichert sind. Diese Patienten sind „nur“ für ärztliche Leistungen versichert, die denjenigen der GKV vergleichbar sind (§ 152 VAG). Darüber hinaus sind bei diesen Versicherten Höchstgrenzen bei den Steigerungssätzen nach der GOÄ zu beachten, die sich aus einer Vereinbarung zwischen der KBV und dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V. ergeben. Darüberhinausgehender Versicherungsschutz besteht für den Patienten nicht. Rechnet der Arzt gleichwohl diesem Patienten gegenüber zu den „üblichen“ Konditionen ab, kann der Patient die Begleichung der Rechnung verweigern. Den Arzt trifft nämlich gemäß § 630c Abs. 3 S. 1 BGB die Pflicht, den Patienten über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform aufzuklären, wenn eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch Dritte nicht gesichert ist oder sich nach den Umständen hinreichende Anhaltspunkte hierfür ergeben. Unterlässt es der Arzt, den im Basistarif versicherten Privatpatienten über dessen persönliche Kostentragungspflicht aufzuklären, kann die Verletzung der wirtschaftlichen Aufklärungspflicht der Durchsetzbarkeit der verdienten Vergütung entgegenstehen. Die korrekte wirtschaftliche Aufklärung jener Patienten ist somit unverzichtbar. Zudem ist sicherzustellen, dass die Information über die Versicherung des Patienten im Basistarif vom Arzt während des gesamten Behandlungsgeschehens beachtet werden kann.

RA Christian Gerdts
RAin Wiebke Düsberg
Fachanwälte für Medizinrecht
CausaConcilio Rechtsanwälte, Hamburg