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Aktuelles

In Sachen GOÄ: Steigerungsfaktor

Wann darf ich einen höheren Steigerungsfaktor ansetzen? Diese Frage wird immer wieder gestellt. Wir merken, dass sich viele Ärzte davor scheuen, bei einer ausführlichen Beratung oder zeitaufwendigen Untersuchung einen höheren Steigerungsfaktor anzusetzen.

Wenn die persönlich-ärztliche Leistung überdurchschnittlich schwierig oder zeitaufwendig ist, kann sie bis zum 3,5-fachen Faktor berechnet werden. In der Liquidation muss eine entsprechende patientenspezifische Begründung angegeben werden. 

Nach § 5 (2) der Gebührenordnung für Ärzte kann die Schwierigkeit der einzelnen Leistung auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein. Dies bedeutet, dass nicht nur eine schwer einzustufende Erkrankung einen schwierigen Krankheitsfall begründet, sondern dass auch eine medizinisch leichter einzustufende Krankheit im Einzelfall eine erhöhte Schwierigkeit darstellen kann (z. B. Auftreten von Komplikationen oder Begleiterkrankungen, Arzneimittelunverträglichkeit) 

Es ist zu beachten, dass der Grund für den höheren Faktor in der Leistung selbst liegen muss.  Eine Faktorsteigerung ist nicht möglich, wenn die Leistung aufgrund von Ausschlüssen nicht berechnet werden darf, weil die GOÄ-Ziffern nicht nebeneinander berechnet werden dürfen. 

Beispiel: Wenn die Ziffer 1 im Behandlungsfall schon einmal neben einer Infusion (Sonderleistung) abgerechnet wurde und somit eine erneute Berechnung ausgeschlossen ist, ist das kein Grund, die Infusionsziffer zu steigern. 

 

Wie vermeiden Sie Schwierigkeiten mit dem Patienten zum Thema Steigerungsfaktor?

 

Machen Sie Ihren Patienten darauf aufmerksam, dass Sie eventuell einen höheren Faktor ansetzen.

Wann trifft welches Kriterium zu? 

„Zeitaufwand“  zum Beispiel, wenn eine Beratung überdurchschnittlich lange dauert und, der Patient ggf. zahlreiche Unterlagen zur Beurteilung mitgebracht hat. 

„Schwierigkeit“ zum Beispiel, wenn eine Koloskopie aufgrund einer Stenose im Rahmen von entzündlichen Erkrankungen hohe Anforderungen an den Untersucher stellt. 

„Umstände bei der Ausführung“, wenn es sich bei einem Unfall auf der Straße um die Erstversorgung handelt.

„Schwierigkeit des Krankheitsbildes“,  wenn die Differenzialdiagnose aufgrund sich überlagernder Symptome verwandter Erkrankungen außergewöhnlich schwierig ist. 

Die Beurteilung, ob eine Leistung schwierig, zeitaufwendig und die Umstände bei der Ausführung besonders waren, obliegt immer dem behandelnden Arzt. 

Ganz wichtig: Dokumentieren Sie die Begründung in der Kartei. 

Begründungen können u.a. sein: 

-         Verkomplizierende Begleiterkrankung 

-         Mehrfacherkrankung (Multimorbidität) 

-         Sprachliche Verständigung (Fremdsprache/ Dolmetscher wird benötigt) 

-         Atypische Befunde 

-         Notfallsituation 

-         Implantatbeschwerden 

-         Adipositas 

-         Inkooperativer Patient 

Hinweis: Dem Zahlungspflichtigen muss eine verständliche und nachvollziehbare, auf die einzelne Leistung bezogene, Begründung auf der Rechnung angegeben werden. (§ 12 GOÄ Abs. 3) 

 

Praxismarketing: Datenschutz und Organisation

Immer wieder zeigt  der Praxisalltag, dass Dritte Telefongespräche mit anhören.

Das Praxisteam sollte auf eine namentliche Anrede verzichten, wenn es um persönliche Daten mit medizinischem Inhalt geht. Wenn möglich sollten diese Gespräche nicht in der Anmeldung geführt werden. Als Alternative kommt eine Weiterleitung an einen anderen Arbeitsplatz in Frage – wo keine weitere Person zu hören kann. Bei Auskünften am Telefon sollte außerdem die Identität des Anrufers geprüft werden. Fragen Sie nach dem Geburtsdatum oder nach dem letzten Behandlungstag. Es sollten Abfragen sein, die ausschließlich dem berechtigten Anrufer bekannt sind. Ein andere Möglichkeit wäre das Angebot eines Rückrufs. 

Die Praxis muss weiterhin unterbinden, dass Unbefugte Einsicht in fremde Krankenunterlagen nehmen können (Auf dem Bildschirm befinden sich noch die Daten des vorherig behandelten Patienten; Patientenkarten liegen offen in der Anmeldung etc.). 

Auch Faxgeräte sollten keine Möglichkeit zur Einsicht bieten. Sorgen Sie dafür, dass die Unterlagen dem Gerät umgehend entnommen werden. Für Patientendaten, die per Fax versendet werden, sollten Sie sicher stellen, dass nur der Empfänger selbst oder ausdrücklich dazu ermächtigte Personen dieses in Empfang nehmen. Sprechen Sie die Faxnummer nur mit dem Empfänger direkt ab. Das gilt auch für Daten, die Sie per E-Mail verschicken. Es könnte ansonsten passieren, dass ein Schreiben oder eine E-Mail mit medizinischen Informationen zum Beispiel bei einem Büro-Gemeinschaftsfax ankommt, dass der Patient eigentlich nur für allgemeine Dinge angegeben hat (zum Beispiel für Terminabsprachen). Achten Sie bitte auch auf eine korrekte Eingabe der Faxnummer bzw. der E-Mail-Adresse, da ansonsten die personenbezogenen medizinischen Daten bei einer anderen Person auflaufen könnten. 

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